Lexikon
Haftpflichtschaden
- Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Kaskoschaden
- Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Totalschaden
- Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).
- Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz.
- Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen.
- Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
- Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
Nutzungsausfall
- Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Danne, Küppersbusch" entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.
Wiederbeschaffungswert
- Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.
Restwert
- Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.
- Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten. (siehe auch BVSK -Restwertrichtlinie)
Wertminderung (merkantiler Minderwert)
- Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden.
- Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.
- Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.
130 %-Grenze
- Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.
Fiktive Abrechnung
- Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).
- Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Wir sind Ihr zuverlässiger Partner im Bereich der Gutachtenerstellung, Schadensaufnahme und Fahrzeugbewertung.
Bei Fragen stehen wir Ihnen unter folgenden Telefonnummern 09221 8212854 oder Mobil: 0170 5107722
auch außerhalb unsere Geschäftszeiten zur Verfügung.
Haftpflichtschäden
Kaskoschäden
Gerne erstellen wir für Sie Schadengutachten nach einem Kaskofall. Unser Honorar rechnen wir mit Ihnen ab. Hierbei legen wir ebenfalls die BVSK-Honorartabelle zugrunde. Lassen Sie sich doch vorher eine Freigabe durch Ihre Kaskoversicherung geben. Bei Vorlage dieser Freigabe rechnen wir gerne unser Honorar mit Ihrer Versicherung ab.
Unser Tipp: Gerade bei Kaskoschäden bis 1.500,-- € wird es von den Versicherern gernegesehen, wenn lediglich ein Kurzgutachten erstellt wird. Bieten Sie dies bei einer telefonischen Anfrage Ihrem Kaskoversicherer an, und Sie werden in aller Regel eine Kostenübernahmeerklärung bekommen.
Schadenskalkulation bei Bagatellschäden
Bei eine Schadenshöhe von ca. 750 € werden in der Regel kein Gutachten erstellt. Um seine Ansprüche gegenüber den Schädiger/Versicherung gelten machen zu können benötigen sie einen Kostenvoranschlag der Werksatt, oder Schadenskalkulation von sachverständiger ihrer Wahl.
Unser Tipp: Eine Schadenshöhe von ca. 750 € ist bei moderner Fahrzeuge relativ schnell erreicht. Oft einmal werden versteckte Schäden am Fahrzeug durch Besitzer nicht erkannt. Sprechen Sie auch in solchen Fällen mit einem KFZ-Sachverständigen ihres Vertrauens. Ihr Vorteil: Durch fundierte Schadensaufnahme trifft der Sachverständiger alle beweissichernde Maßnahmen. Im Streitfall haben Sie die nötigen Beweise. Beachten Sie ein Kostenvoranschlag gilt nicht als Beweismittel