Häufig gestellte Fragen

Wann darf ich eine Sachverständigen beauftragen?
Antwort: Ist Ihr Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden, haben Sie das Recht, es von einem unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl begutachten zu lassen.Ein von der gegnerischen Haftpflicht-Versicherung gestellter Sachverständiger muss von Ihnen nicht akzeptiert werden.
 
Wer trägt die Kosten für den Sachverständigen?
Antwort: Bei Haftpflichtschaden habe Sie das Recht auf einen Sachverständigen Ihrer Wahl. Die Kosten beim unverschuldeten Schaden werden durch Schädiger bzw. gegnerische Versicherung übernommen. Bei Kaskoschäden schickt in der Regel die Versicherung einen eigenen Sachverständigen. Ist man mit der Schadensfeststellung nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit der Anrufung eines sogenannten Sachverständigenverfahrens. §14 der AKB (Allgemeine Bedienungen für Kraftfahrzeugversicherung)
 
Kostenvoranschlag oder Sachverständiger?
Antwort: Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvoranschlag seiner Werkstatt verläßt, erlebt häufig böse Überraschungen. So hat der Kostenvoranschlag später keine beweissichernde Funktion. Im Kostenvoranschlag fehlt auch eine Aussage zur Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungsdauer, Reparaturdauer, Vorhaltekosten, Nutzunsausfallentschädigung. Häufig sind bei einem vermeindlich leichten Blechschaden tragende Teile beschädigt bzw. bei einem auf den ersten Blick sehr erheblichen Schaden können die Reparaturkosten minimal sein. In jedem Fall also fährt der Geschädigte bei Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen auf Nummer sicher.

Haftpflichtschäden

Wir erstellen Schadengutachten nach Verkehrsunfällen.Diese Gutachten dienen zur Schadenregulierung durch die Versicherung des Verursachers.Unsere Honorare berechnen wir nach der BVSK-Honorartabelle mit der Versicherungswirtschaft.

Kaskoschäden

Gerne erstellen wir für Sie Schadengutachten nach einem Kaskofall. Unser Honorar rechnen wir mit Ihnen ab. Hierbei legen wir ebenfalls die BVSK-Honorartabelle zugrunde. Lassen Sie sich doch vorher eine Freigabe durch Ihre Kaskoversicherung geben. Bei Vorlage dieser Freigabe rechnen wir gerne unser Honorar mit Ihrer Versicherung ab.

Unser Tipp: Gerade bei Kaskoschäden bis 1.500,-- € wird es von den Versicherern gernegesehen, wenn lediglich ein Kurzgutachten erstellt wird. Bieten Sie dies bei einer telefonischen Anfrage Ihrem Kaskoversicherer an, und Sie werden in aller Regel eine Kostenübernahmeerklärung bekommen.

Schadenskalkulation bei Bagatellschäden

Bei eine Schadenshöhe von ca. 750 € werden in der Regel kein Gutachten erstellt. Um seine Ansprüche gegenüber den Schädiger/Versicherung gelten machen zu können benötigen sie einen Kostenvoranschlag der Werksatt, oder Schadenskalkulation von sachverständiger ihrer Wahl.

Unser Tipp: Eine Schadenshöhe von ca. 750 € ist bei moderner Fahrzeuge relativ schnell erreicht. Oft einmal werden versteckte Schäden am Fahrzeug durch Besitzer nicht erkannt. Sprechen Sie auch in solchen Fällen mit einem KFZ-Sachverständigen ihres Vertrauens. Ihr Vorteil: Durch fundierte Schadensaufnahme trifft der Sachverständiger alle beweissichernde Maßnahmen. Im Streitfall haben Sie die nötigen Beweise. Beachten Sie ein Kostenvoranschlag gilt nicht als Beweismittel

Fahrzeugbewertungen

für: Pkw - Oldtimer - Youngtimer - Zweiräder - Transporter - Lkw - Omnibusse - Wohnmobile und Wohnanhänger

Beweissicherung • Fahrzeuguntersuchung • Beratung Gutachtenprüfung • Havarieschäden

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